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806 GbV CH-LU

§ 30 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Logopäde oder Logopädin
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§ 30 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Eine Bewilligung als Logopäde oder Logopädin erhält, wer die Voraussetzungen von Artikel 50 Unterabsatz b der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.

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