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806 GbV CH-LU

§ 3 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Melde- und Hinweispflichten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 GbV · Melde- und Hinweispflichten

1. Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder des Betriebes sowie Namenswechsel sind der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle umgehend zu melden.

2. Berufsleute gemäss § 11 haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.

3. Sie haben bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, die Personen, die sie aufsuchen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.

3bis. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung gemäss dem Gesundheitsberufegesetz des Bundes eines anderen Kantons, die ihren Gesundheitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies der nach § 11 zuständigen Dienststelle schriftlich zu melden. Mit der Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung erteilt hat. Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

4. Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen anderen bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen in der Schweiz ohne Bewilligung fachlich eigenverantwortlich ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 festgelegt ist. Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die nach § 11 zuständige Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

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