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806 GbV CH-LU

§ 29 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums
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§ 29 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich

1. Eine Bewilligung als Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische, zytologische oder mikrobiologische Untersuchungen erhält, wer die Voraussetzungen der Artikel 53 und 54 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.

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