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806 GbV CH-LU

§ 27 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Ernährungsberater oder -beraterin
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§ 27 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin setzt den Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH voraus. Diesem gleichgestellt sind

a. * die Bildungsabschlüsse für «Ernährungsberater» oder «Ernährungsberaterin» gemäss Artikel 12 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,

b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.

c. * ...

2. ...

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