806
GbV
CH-LU
§ 26 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Ergotherapeut oder -therapeutin
§ 26 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Kranken, Verletzten oder Behinderten mit dem Ziel, deren körperliche oder geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.
2. Die Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Anordnung ausgeführt.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.