Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806 GbV CH-LU

§ 26 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Ergotherapeut oder -therapeutin
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Kranken, Verletzten oder Behinderten mit dem Ziel, deren körperliche oder geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.

2. Die Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Anordnung ausgeführt.

3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.

← § 25 GbV Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Geltungsbereich § 27 GbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →