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GbV
CH-LU
§ 25 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Ergotherapeut oder -therapeutin
§ 25 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin setzt den Bachelor of Science in Ergotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
a.* die Bildungsabschlüsse für «Ergotherapeut» oder «Ergotherapeutin» gemäss Artikel 10 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b.* ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
c.* ...
2. ...