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806 GbV CH-LU

§ 25 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Ergotherapeut oder -therapeutin
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§ 25 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin setzt den Bachelor of Science in Ergotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind

a.* die Bildungsabschlüsse für «Ergotherapeut» oder «Ergotherapeutin» gemäss Artikel 10 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,

b.* ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.

c.* ...

2. ...

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