§ 22 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
§ 22 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. Schwangere zu betreuen und zu beraten,
b. Geburten vorzubereiten und zu leiten,
c. Dammrisse zu versorgen, sofern die Fachkenntnisse vorhanden sind,
d. Wöchnerinnen und Neugeborene zu pflegen,
e. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2. Hebammen haben
a. bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen,
b. Patientinnen und Patienten in Notfällen in ein Spital einzuweisen,
c. * der Dienststelle Gesundheit und Sport jährlich die betreuten Geburten zu melden.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann die Bewilligung auf die Betreuung während der Schwangerschaft und auf die Wochenbettpflege beschränken.