806
GbV
CH-LU
§ 21 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Hebamme
§ 21 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung als Hebamme setzt den Bachelor of Science in Hebamme FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
a. die Bildungsabschlüsse für «Hebamme» gemäss Artikel 11 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
c. ...
2. ...
3. ...