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806 GbV CH-LU

§ 20 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Stellvertretung

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Drogist oder Drogistin
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§ 20 GbV · Stellvertretung

1. Der Drogist oder die Drogistin kann sich bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 vertreten lassen. Er oder sie hat vorgängig die Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann verlängert werden.

2. Beim Tod eines Drogisten oder einer Drogistin kann die Dienststelle Gesundheit und Sport einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 ermächtigen, die Drogerie vorübergehend weiterzuführen.

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