806
GbV
CH-LU
§ 2 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die in dieser Verordnung für die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen umschriebenen Tätigkeitsbereiche dürfen nicht überschritten werden.