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806 GbV CH-LU

§ 2 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die in dieser Verordnung für die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen umschriebenen Tätigkeitsbereiche dürfen nicht überschritten werden.

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