806
GbV
CH-LU
§ 19 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Drogist oder Drogistin
§ 19 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. Arzneimittel der Abgabekategorien D und E sowie Arzneistoffe und -präparate vorrätig zu halten, herzustellen und an das Publikum abzugeben,
b. Hausspezialitäten herzustellen und an das Publikum abzugeben,
c. Medizinprodukte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
d. Chemikalien und Gifte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
e. im Rahmen der Abgabekompetenz ärztliche Verordnungen auszuführen.
2. Die Drogistinnen und Drogisten haben bei ihrer Tätigkeit insbesondere die Heilmittel- und Chemikaliengesetzgebung zu beachten.