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806 GbV CH-LU

§ 18 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Drogist oder Drogistin
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§ 18 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Eine Bewilligung als Drogist oder Drogistin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Drogist HF oder als diplomierte Drogistin HF erworben hat.

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