806
GbV
CH-LU
§ 18 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Drogist oder Drogistin
§ 18 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Eine Bewilligung als Drogist oder Drogistin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Drogist HF oder als diplomierte Drogistin HF erworben hat.