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806 GbV CH-LU

§ 17 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Dentalhygieniker oder -hygienikerin
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§ 17 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt dazu,

a. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen sowie lokale Fluoridierungen vorzunehmen,

b. Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,

c. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.

2. Dentalhygienische Leistungen, welche über den Tätigkeitsbereich von Absatz 1 hinausgehen, insbesondere paradontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker oder von der Dentalhygienikerin nur auf Verordnung eines zugelassenen Zahnarztes oder einer zugelassenen Zahnärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder einer zugelassenen Ärztin erbracht werden. Solche Leistungen dürfen nur so weit gehen, als diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.

3. Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin beizuziehen oder der Patient oder die Patientin ist an eine solche Fachperson zu verweisen.

4. Dentalhygienikerinnen und -hygieniker dürfen keine medizinischen Risikopatientinnen und -patienten behandeln, keine Diagnosen stellen, keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchführen und keine Röntgenanlage betreiben.

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