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806 GbV CH-LU

§ 16 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Dentalhygieniker oder -hygienikerin
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§ 16 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Eine Bewilligung als Dentalhygieniker oder -hygienikerin erhält, wer

a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Dentalhygieniker HF oder als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder

b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und

c. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker oder -hygienikerin bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer zugelassenen Zahnärztin in der Schweiz nachweist.

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