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806 GbV CH-LU

§ 15 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Ausbildungspraktikum

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Optometrist oder Optometristin
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§ 15 GbV · Ausbildungspraktikum

1. Personen, die den Bachelor of Science in Optometrie FH erwerben wollen, dürfen unter der Verantwortung von Optometristinnen und Optometristen mit einer Bewilligung Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen.

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