§ 14 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
§ 14 GbV · Tätigkeitsbereich
1. ...
2. Die Bewilligung berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbständigen Abgabe von Kontaktlinsen.
3. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
a. müssen Aufzeichnungen machen über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen,
b. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder altersbedingte Augenveränderungen vermuten,
c. müssen ärztliche Rezepte befolgen,
d. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen,
e. dürfen keine Arzneimittel abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden,
f. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine erstmalige Refraktionsbestimmung bei Personen unter 16 Jahren vornehmen.
4. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft in verantwortlicher Leitung führen.