Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806 GbV CH-LU

§ 13 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Optometrist oder Optometristin
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Optometrist oder Optometristin setzt den Bachelor of Science in Optometrie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind

a. * der Bildungsabschluss für «Optometrist» oder «Optometristin» gemäss Artikel 13 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) vom 13. Dezember 2019[15],

b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.

2. ...

← § 12 GbV Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Geltungsbereich § 14 GbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →