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806 GbV CH-LU

§ 12 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsgesuch

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Allgemeines
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§ 12 GbV · Bewilligungsgesuch

1. Das Bewilligungsgesuch ist der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizufügen

a. * der Nachweis des für die Bewilligungserteilung erforderlichen Bildungsabschlusses,

b. * ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates,

c. * ...

3. Die zuständige Dienststelle kann weitere Unterlagen verlangen, namentlich eine beglaubigte Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden.

3bis. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

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