§ 11 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungspflichtige Berufe
§ 11 GbV · Bewilligungspflichtige Berufe
1. Eine Berufsausübungsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigt, wer folgende Berufe fachlich eigenverantwortlich ausübt
a. * Optometrist oder Optometristin,
b. Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin,
c. Drogist oder Drogistin,
d. * Hebamme,
e. Ergotherapeut oder -therapeutin,
f. Ernährungsberater oder -beraterin,
g. Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums,
h. Logopäde oder Logopädin,
i. medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin,
ibis. * Neuropsychologe oder -psycholgin,
j. Osteopath oder Osteopathin,
k. Pflegefachmann oder -fachfrau,
l. Physiotherapeut oder -therapeutin,
m. Podologe oder Podologin,
n. * Rettungssanitäter oder -sanitäterin,
o. * Zahntechniker oder -technikerin,
p. * Naturheilpraktiker oder -praktikerin.
1bis Eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes benötigt, wer die Akupunktur und die Physiotherapie bei Tieren fachlich eigenverantwortlich ausübt.
1ter Die Beschäftigung von Berufsleuten gemäss den Absätzen 1 und 1bis unter fachlicher Kontrolle bedarf keiner Bewilligung. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkeiten des Assistenten oder der Assistentin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat in der Regel anwesend zu sein.
2. Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für alle Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertretungs- und allenfalls der Betriebsbewilligung sowie für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes. Vorbehalten bleibt die Betriebsbewilligung für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause gemäss § 36 Absatz 3.
3. Bei den gemäss dem Gesundheitsberufegesetz des Bundes bewilligungspflichtigen Berufen ist die Dienststelle Gesundheit und Sport zudem zuständig für
a. die Meldung an das Bundesamt für Gesundheit über die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung, insbesondere jede Einschränkung der Bewilligung sowie jede Disziplinarmassnahme;
b. die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.