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806 GbV CH-LU

§ 10 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 GbV · Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen

1. Zulässig sind nur die Berufsbezeichnungen, die in dieser Verordnung genannt sind.

2. Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines in dieser Verordnung genannten Berufes erfassen.

3. Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die nach dem Berufsbildungsrecht des Bundes zugelassen sind.

4. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

5. Bei Bekanntmachungen, insbesondere auf dem Praxisschild und im Internet, sind die Berufsleute mit Berufsausübungsbewilligung namentlich zu nennen. Bei Betrieben, die nicht den fachlich eigenverantwortlich tätigen Berufspersonen selber gehören, ist zusätzlich auch der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes anzuführen.

6. Berufsleute nach § 11 machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Insbesondere dürfen sie nicht auf die Tätigkeiten eines universitären Medizinalberufes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen hinweisen.

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