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805 MbV CH-LU

§ 9 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Notfalldienst

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 MbV · Notfalldienst

1. Der Notfalldienst gemäss § 32 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes ist so zu organisieren, dass er innert einer angemessenen Zeit beansprucht werden kann.

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