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805 MbV CH-LU

§ 8 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Aufzeichnungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 MbV · Aufzeichnungspflicht

1. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben über ihre berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier und die Diagnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen und mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.

1bis. Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar sein.

1ter. ...

2. Für die Aufzeichnungen über die abgegebenen und die hergestellten Arzneimittel gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Heilmittelgesetzgebung.

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