805
MbV
CH-LU
§ 7a Medizinalberufeverordnung (MbV) - Betriebliche Voraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7a MbV · Betriebliche Voraussetzungen
1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen über das Personal und die Einrichtungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufs für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009 über die Einrichtung von Apotheken.