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805 MbV CH-LU

§ 7 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Meldepflichten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 MbV · Meldepflichten

1. Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit sowie Namenswechsel sind der Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 umgehend zu melden.

2. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, die ihren universitären Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies bei der zuständigen Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 schriftlich zu melden. Mit der Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung erteilt hat.

3. Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 festgelegt ist.

4. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nach den Absätzen 2 und 3 dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige Dienststelle nach § 3 Absatz 1 die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. Die Dienststelle trägt die Meldung in das Register der universitären Medizinalberufe ein.

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