§ 6 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen
§ 6 MbV · Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen
1. Für die Berufsbezeichnungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Medizinalberufegesetzes und der bundesrätlichen Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007.
2. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
3. Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus.
4. Bei Bekanntmachungen, insbesondere auf dem Praxisschild und im Internet, sind die universitären Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung namentlich zu nennen. Bei bewilligungspflichtigen Einrichtungen ist zusätzlich auch der Inhaber oder die Inhaberin anzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009 über die Bezeichnung von öffentlichen Apotheken.