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805 MbV CH-LU

§ 5 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Kantonale Aufsichtsbehörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 MbV · Kantonale Aufsichtsbehörden

1. Die zuständige Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 beaufsichtigt Personen, die im Kanton einen universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich ausüben, sowie bewilligungspflichtige Einrichtungen mit solchen Berufsleuten.

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