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805 MbV CH-LU

§ 4 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Bewilligungsgesuch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 MbV · Bewilligungsgesuch

1. Das Bewilligungsgesuch ist einzureichen

a. der Dienststelle Gesundheit und Sport in den Berufen gemäss § 3 Absatz 1a,

b. dem Veterinärdienst im Beruf gemäss § 3 Absatz 1b.

2. Dem Gesuch sind beizufügen

a. * der Nachweis des entsprechenden Diploms, bei Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren zudem der Nachweis der Weiterbildungstitel,

b. * ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates.

c. * ...

3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines international anerkannten Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

4. Die zuständige Dienststelle gemäss Absatz 1 kann weitere zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen erforderliche Unterlagen einverlangen. Diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen.

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