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805 MbV CH-LU

§ 3 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 MbV · Zuständigkeiten

1. Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertreter-, der Assistenten- und einer allfälligen Betriebsbewilligung sind zuständig

a. die Dienststelle Gesundheit und Sport bei Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Zahnärztinnen und -ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,

b. der Veterinärdienst bei Tierärztinnen und -ärzten.

2. Die zuständige Dienststelle gemäss Absatz 1 ist zudem für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 zuständig. Sie meldet dem Eidgenössischen Departement des Innern die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung, insbesondere jede Einschränkung der Bewilligung zur Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen.

3. Für die Befreiung von Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Zahnärztinnen und -ärzten sowie von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist die Dienststelle Gesundheit und Sport zuständig.

4. Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist kantonale Bewilligungsbehörde im Sinn des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998.

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