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805 MbV CH-LU

§ 21 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Bisherige Bewilligungen

Schlussbestimmungen
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§ 21 MbV · Bisherige Bewilligungen

1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

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