Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
805 MbV CH-LU

§ 20 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 MbV · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 6, 7, 8, 9, 11-17a und 17b Absätze 1 und 3 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

← § 19 MbV Medizinalberufeverordnung (MbV) - Geltungsbereich § 21 MbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →