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805 MbV CH-LU

§ 19 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Organentnahme

Obduktion und Organentnahme
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§ 19 MbV · Organentnahme

1. ...

2. Unabhängige Instanz im Sinn von Artikel 13 Absatz 2i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004 für die Zustimmung zur Entnahme von Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen ist die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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