Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
805 MbV CH-LU

§ 18 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Obduktion

Obduktion und Organentnahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 MbV · Obduktion

1. Hat sich die verstorbene Person nicht zu einer Obduktion geäussert, sind folgende Personen als nächste Angehörige der Reihe nach berechtigt, einer solchen zuzustimmen oder sie abzulehnen

a. * die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,

b. * der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,

c. * wer als Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,

d. * die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,

e. * die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,

f. * die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,

g. * die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

2. Die Personen gemäss Absatz 1 können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen ausgesprochen hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.

← § 17d MbV Medizinalberufeverordnung (MbV) - Geltungsbereich § 19 MbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →