§ 18 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Obduktion
§ 18 MbV · Obduktion
1. Hat sich die verstorbene Person nicht zu einer Obduktion geäussert, sind folgende Personen als nächste Angehörige der Reihe nach berechtigt, einer solchen zuzustimmen oder sie abzulehnen
a. * die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,
b. * der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
c. * wer als Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
d. * die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
e. * die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
f. * die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
g. * die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2. Die Personen gemäss Absatz 1 können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen ausgesprochen hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.