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805 MbV CH-LU

§ 17b Medizinalberufeverordnung (MbV) - Bewilligungspflichtige Einrichtungen

Stellvertretung und Assistenz - Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen
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§ 17b MbV · Bewilligungspflichtige Einrichtungen

1. Eine Betriebsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Praxen,

a. in denen mehrere fachlich eigenverantwortlich tätige universitäre Medizinalpersonen eine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Gruppen- und Gemeinschaftspraxen), insbesondere solche, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 für eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Zulassung als Organisation benötigen, oder

b. die wirtschaftlich nicht der Medizinalperson oder den Medizinalpersonen persönlich gehören, die für die Praxis fachlich eigenverantwortlich tätig sind.

2. Nicht bewilligungspflichtig sind

a. Zusammenschlüsse von mehreren fachlich eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und -ärzten sowie Chiropraktorinnen und -praktoren in gemeinsamen Praxisräumlichkeiten mit gemeinsamem Personal, die keine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Praxisgemeinschaften),

b. ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Angebote von Spitälern auf deren Betriebsgelände.

3. Die in einer bewilligungspflichtigen Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Medizinalpersonen benötigen eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung.

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