§ 17a Medizinalberufeverordnung (MbV) - Praktikantinnen und Praktikanten
§ 17a MbV · Praktikantinnen und Praktikanten
1. Personen, die sich in einem universitären Medizinalberuf ausbilden lassen, dürfen von einer universitären Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung während längstens zwölf Monaten ohne Bewilligung als fachlich kontrolliert tätige Praktikantinnen oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie
a. an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen entsprechenden Bachelorabschluss erlangt haben,
b. für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind und
c. seit der Immatrikulation für den Masterstudiengang die gemäss geltender Studienordnung erforderliche Anzahl Kreditpunkte geleistet haben.
2. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkeiten des Praktikanten oder der Praktikantin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat anwesend zu sein.