§ 17 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Assistenz
§ 17 MbV · Assistenz
1. Als Assistentinnen und Assistenten gelten Personen, die unter fachlicher Kontrolle einer universitären Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung in einem Medizinalberuf tätig sind.
2. Die Bewilligung für die Beschäftigung einer Assistenz wird einer universitären Medizinalperson erteilt, wenn der Assistent oder die Assistentin
a. ein eidgenössisches oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom gemäss Medizinalberufegesetz besitzt,
b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
3. Die Bewilligung ist befristet
a. * bei Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren längstens bis zum Erwerb des Weiterbildungstitels,
b. * bei Zahnärztinnen und Zahnärzten für die nach Artikel 42 Unterabsatz b der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 erforderliche dreijährige praktische Weiterbildung nach Erwerb des Diploms oder für die praktische Weiterbildung im Hinblick auf den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin,
c. * bei Tierärztinnen und Tierärzten für eine praktische Weiterbildung nach Erwerb des Diploms von maximal zwei Jahren.
4. Die Bewilligung ist für jeden Assistenten und für jede Assistentin einzeln zu beantragen. Bei einem Vollzeitpensum des Bewilligungsinhabers oder der -inhaberin werden Assistentinnen und Assistenten im Umfang von gesamthaft höchstens 200 Stellenprozenten bewilligt. Die zuständige Dienststelle gemäss § 3 Absatz 1 kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
5. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkeiten des Assistenten oder der Assistentin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat in der Regel anwesend zu sein.