§ 16 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Stellvertretung
§ 16 MbV · Stellvertretung
1. Zur Stellvertretung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit im betreffenden universitären Medizinalberuf erfüllt.
2. Die Bewilligung wird der vertretenen universitären Medizinalperson für die Dauer der begründeten vorübergehenden Verhinderung erteilt, längstens jedoch für sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Für die Stellvertretung von Apothekerinnen und Apothekern kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.
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3. Erfolgt die Stellvertretung durch eine universitäre Medizinalperson, die im Kanton Luzern bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, genügt eine Meldung mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der Stellvertretung.
4. Die zuständige Dienststelle kann einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der oder die die Praxis einer verstorbenen fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Medizinalperson vorübergehend fortführt, bewilligen.