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MbV
CH-LU
§ 15 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Tierärztinnen und -ärzte
Tätigkeitsbereiche
§ 15 MbV · Tierärztinnen und -ärzte
1. Tierärztinnen und -ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Tieren. Sie beugen der Übertragung von Krankheiten durch Tiere auf den Menschen vor und tragen zur Sicherheit der Lebensmittel bei.