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§ 14 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Apothekerinnen und Apotheker

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§ 14 MbV · Apothekerinnen und Apotheker

1. Apothekerinnen und Apotheker, die eine öffentliche Apotheke führen, sind befugt

a. Heilmittel vorrätig zu halten und an das Publikum, an Ärztinnen und Ärzte oder an Spitäler abzugeben,

b. ärztliche Rezepte auszuführen,

c. Arzneimittel für den eigenen Bedarf nach Formula magistralis und Formula officinalis sowie nach eigener Formel herzustellen; vorbehalten bleiben die Bewilligungen für die Herstellung und den Grosshandel gemäss der Heilmittelgesetzgebung des Bundes,

d. unter Einhaltung der Vorschriften der Chemikaliengesetzgebung mit Chemikalien umzugehen,

e. Blutentnahmen kapillar sowie klinisch-chemische und mikroskopische Untersuchungen durchzuführen, sofern ihre Fachkenntnisse sie dazu befähigen.

1bis Apothekerinnen und Apotheker, die über den Fähigkeitsausweis FPH «Impfen und Blutentnahme» verfügen und die damit verbundene Fortbildung nachweisen können, dürfen ohne ärztliche Verschreibung Personen über 16 Jahre, die kein besonderes Impfrisiko aufweisen, gemäss dem aktuellen schweizerischen Impfplan sowie gegen Covid-19 impfen. Die Impfungen sind in einer dafür geeigneten Räumlichkeit durchzuführen, welche über eine Notfallausrüstung verfügt.

2. Apothekerinnen oder Apothekern, die eine Spitalapotheke leiten, ist der freie Publikumsverkauf untersagt. Im Übrigen haben sie die Befugnisse gemäss Absatz 1.

3. Die Apotheken gewährleisten eine zeit- und bedarfsgerechte Versorgung mit den gebräuchlichen und den bei Notfällen erforderlichen Arzneimitteln.

4. Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter öffentlicher Apotheken können mit ihrem Einverständnis vom Gesundheits- und Sozialdepartement beauftragt werden, spezielle präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.

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