§ 13 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
§ 13 MbV · Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
1. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und sonstige Störungen des Bewegungsapparates nach den anerkannten Grundsätzen der Chiropraktik.
2. Sie dürfen
a. Röntgenbilder des Bewegungsapparates anfertigen,
b. * im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden, sowie Arzneimittel nach Artikel 4 Unterabsatz b der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vom 29. September 1995[14] verordnen.
3. Sie dürfen keine Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgeben. Sie sind verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen oder den Patienten oder die Patientin einem Arzt oder einer Ärztin zuzuweisen, wenn Krankheiten vorliegen, die nicht durch chiropraktische Massnahmen behandelt werden können.