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805 MbV CH-LU

§ 12 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Zahnärztinnen und -ärzte

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§ 12 MbV · Zahnärztinnen und -ärzte

1. Zahnärztinnen und -ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Kiefers sowie der Mundhöhle und beugen ihnen vor.

2. Sie sind verpflichtet, für Allgemeinanästhesien einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen.

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