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MbV
CH-LU
§ 12 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Zahnärztinnen und -ärzte
Tätigkeitsbereiche
§ 12 MbV · Zahnärztinnen und -ärzte
1. Zahnärztinnen und -ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Kiefers sowie der Mundhöhle und beugen ihnen vor.
2. Sie sind verpflichtet, für Allgemeinanästhesien einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen.