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§ 11 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Ärztinnen und Ärzte

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§ 11 MbV · Ärztinnen und Ärzte

1. Ärztinnen und Ärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und beugen ihnen vor.

2. Sie dürfen Tätigkeiten an unter ihrer fachlichen Aufsicht tätige medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und allfällige ergänzende Sachkundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch mündlich oder schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Praxisvorgehensweisen ist delegierbar. Die Diagnose- und die Indikationsstellung sind in keinem Fall delegierbar.

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