Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
805 MbV CH-LU

§ 10 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Kosten der Notfallbehandlung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 MbV · Kosten der Notfallbehandlung

1. Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie vom Patienten oder von der Patientin zu tragen.

2. Sie sind vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn für sie im Betreibungsverfahren ein Verlustschein ausgestellt wurde. Auf das Erfordernis des Verlustscheines kann verzichtet werden, wenn

a. der Patient oder die Patientin wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht oder

b. die Betreibung als offensichtlich aussichtslos gilt.

3. Die Betreibung gilt dann als offensichtlich aussichtslos, wenn in den vorausgegangenen zwei Jahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin ein Verlustschein ausgestellt wurde.

4. Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten.

← § 9 MbV Medizinalberufeverordnung (MbV) - Geltungsbereich § 11 MbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →