805
MbV
CH-LU
§ 10 Medizinalberufeverordnung (MbV) - Kosten der Notfallbehandlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 MbV · Kosten der Notfallbehandlung
1. Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie vom Patienten oder von der Patientin zu tragen.
2. Sie sind vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn für sie im Betreibungsverfahren ein Verlustschein ausgestellt wurde. Auf das Erfordernis des Verlustscheines kann verzichtet werden, wenn
a. der Patient oder die Patientin wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht oder
b. die Betreibung als offensichtlich aussichtslos gilt.
3. Die Betreibung gilt dann als offensichtlich aussichtslos, wenn in den vorausgegangenen zwei Jahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin ein Verlustschein ausgestellt wurde.
4. Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten.