804b
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude
Beiträge aus dem Sportfonds
§ 9 Kantonale Sportförderungsverordnung · Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude
1. Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude werden nur ausgerichtet, wenn sie den Grundsätzen des kantonalen Sportanlagenkonzepts entsprechen.
2. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
a. Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unmittelbar sportlichen, sondern insbesondere kommerziellen Zwecken dienen,
b. die Schuldentilgung,
c. Sportanlagen, wenn mit der Realisierung des Bauvorhabens bereits vor der Bewilligung durch die kantonale Sportförderungskommission begonnen wurde.
3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude können Sportvereine oder -verbände, Gemeinden oder privatrechtlich organisierte Interessierte, wie Genossenschaften und Aktiengesellschaften, sein.