§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Beiträge an den Sportbetrieb
§ 8 Kantonale Sportförderungsverordnung · Beiträge an den Sportbetrieb
1. Der Kanton kann Beiträge an den Sportbetrieb ausrichten für
a. Programme und Projekte zur Förderung des Breitensports,
b. Aus- und Weiterbildungskurse,
c. Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainer, Leiterinnen und Leiter, Administratorinnen und Administratoren, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter,
d. Trainingsangebote für Kinder und Jugendliche,
e. Unterhalt von Sportanlagen sowie Anlagenfremdmieten.
2. Der Sportbetriebsbeitrag an Sportorganisationen ergibt sich aus einem Beitrag pro Mitglied, das dem jeweiligen Verband gemeldet ist. Bei gesteigertem Trainingsaufwand kann der Beitrag erhöht werden. Zusätzlich kann Sportorganisationen ein Beitrag pro Mannschaft ausgerichtet werden, sofern sie an Verbandsmeisterschaften teilnehmen.
3. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
a. Militär- und Polizeikurse,
b. die Schuldentilgung,
c. Sportveranstaltungen, die von touristischen Vereinen organisiert werden und deren Hauptzweck die Förderung des Fremdenverkehrs ist.