§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Beiträge für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial
§ 7 Kantonale Sportförderungsverordnung · Beiträge für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial
1. Der Kanton kann für den Kauf der folgenden Sportgeräte und für folgendes Sportmaterial Beiträge ausrichten
a. Sportgeräte, die zur Ausübung der jeweiligen Sportart zwingend erforderlich sind (Primärsportgeräte),
b. Sportgeräte, die als Ergänzung für die Ausübung des jeweiligen Sports dienen (Sekundärsportgeräte), wie Fitnessgeräte,
c. Hilfsmittel, wie Computer, Trainingsbücher, Ballwagen oder Begleitboote,
d. Geräte einer Anlage und Wartungsgeräte, wie Rasenmäher, Materialschränke, Trainerbänke, Platzbeleuchtungen, Zeitmessungen, Eckfahnen, Stangen oder Banden.
2. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
a. persönliche Ausrüstungsgegenstände, wie Schuhe aller Art, Ski-Ausrüstungen, Tennisschläger oder Sportbekleidung,
b. Verbrauchsmaterial, wie Bälle, Pucks, Harz oder Wachsmaterial,
c. administrative Auslagen, wie für Kuverts, Briefpapier, Werbung oder das Vereinsorgan,
d. Auslagen für Preise, wie Pokale, Medaillen oder Gutscheine.