804b
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Verfahren
Beiträge aus dem Sportfonds
§ 6 Kantonale Sportförderungsverordnung · Verfahren
1. Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds sind bei der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.
2. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren betreffend Beiträge aus dem Sportfonds die §§ 17-22 der Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006, wobei die Dienststelle Gesundheit und Sport die dort dem Departement zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.