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804b CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Grundsätze

Beiträge aus dem Sportfonds
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§ 5 Kantonale Sportförderungsverordnung · Grundsätze

1. Der Kanton leistet nur Beiträge aus dem Sportfonds, wenn

a. ein öffentliches Interesse besteht,

b. die Unterstützung von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist,

c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich an der Finanzierung des Vorhabens angemessen beteiligt.

2. Keine Beiträge werden für Vorhaben geleistet, welche die Bevölkerung oder die Umwelt unzumutbar belasten oder mit grossen gesundheitlichen Risiken verbunden sind.

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