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804b CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Zuständige Dienststelle

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 2 Kantonale Sportförderungsverordnung · Zuständige Dienststelle

1. Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Gesundheit und Sport. Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend und Sport» des Bundes zuständig.

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