804b
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Zuständige Dienststelle
Organisation und Zuständigkeiten
§ 2 Kantonale Sportförderungsverordnung · Zuständige Dienststelle
1. Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Gesundheit und Sport. Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend und Sport» des Bundes zuständig.