804b
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe
Beiträge aus dem Sportfonds
§ 10 Kantonale Sportförderungsverordnung · Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe
1. Bei der Ausrichtung von Beiträgen an Sportveranstaltungen und -anlässe sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen
a. das Budget,
b. die Anzahl teilnehmender Mannschaften oder Personen,
c. die Bedeutung des Anlasses.