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804b CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) - Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe

Beiträge aus dem Sportfonds
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§ 10 Kantonale Sportförderungsverordnung · Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe

1. Bei der Ausrichtung von Beiträgen an Sportveranstaltungen und -anlässe sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

a. das Budget,

b. die Anzahl teilnehmender Mannschaften oder Personen,

c. die Bedeutung des Anlasses.

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