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CH-LU
§ 8 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Zuständige Dienststelle
Organisation und Zuständigkeiten
§ 8 Kantonales Sportförderungsgesetz · Zuständige Dienststelle
1. Die vom Regierungsrat für die kantonale Sportförderung als zuständig bezeichnete Dienststelle vollzieht die Bestimmungen über die Förderung von Sport und Bewegung, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist.
2. Die zuständige Dienststelle hat insbesondere folgende Aufgaben
a. sie vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, insbesondere das Programm «Jugend und Sport»,
b. sie nimmt zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes Stellung zu Entwicklungen im obligatorischen Schulsport und bringt Vorschläge ein,
c. sie besorgt die Geschäftsführung des Sportfonds,
d. sie nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind.